Einführung Nichtkündigungskommission (NKK) per 1. Januar 2027

Als Schweizer Bank ist die Spar- und Leihkasse Wynigen AG (SLW) von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, über genügend flüssige Mittel zu verfügen, um den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ihnen, unseren geschätzten Spar- und Anlagekundinnen und  -kunden, jederzeit nachkommen zu können. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderung ist die SLW auf die strikte Einhaltung der geltenden Rückzugsbedingungen und Kündigungsfristen auf unserem Kontosortiment angewiesen.

Um im Bedarfsfall von den geltenden Rückzugsbedingungen Ausnahmen machen zu können, führt die SLW ab dem 1. Januar 2027 die Nichtkündigungskommission (NKK) ein und gleicht sich damit dem bankenüblichen Standard an. Das bedeutet konkret, dass eine Überschreitung der Rückzugslimite möglich ist, wir dabei jedoch in jedem Fall dazu gezwungen sind, eine NKK von 2% auf dem nicht fristgerecht gekündeten Guthaben zu belasten.


Dies gilt für unsere diversen Sparkonti und  -hefte, wie auch für Festgelder sowie Kassenobligationen.

Überträge von Sparkonti und Sparheften auf Produkte mit langfristigeren Rückzugsbedingungen, sowie die Anlage in Kassenobligationen unserer Bank, sind weiterhin gänzlich ohne Verrechnung einer NKK möglich. Es ist zu beachten, dass Vermögen aus Kassenobligationen, die auf eine Sparkontoform zurückbezahlt werden, ebenfalls der Kündigungsfrist unterliegen. Um zu vermeiden, dass Guthaben von Kassenobligationen nach Rückzahlung einer Kündigungsfrist unterliegen, empfehlen wir Ihnen, Ihre Kassenobligation allenfalls mit einem Zahlungskonto zu verknüpfen.

Bei Fragen sowie für die Abwicklung von Anpassungswünschen oder eine Beratung sind wir gerne für Sie da. 

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf oder besuchen Sie uns an unserem Schalter in Wynigen.

 

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